Allgemeine Verkaufsbedingungen:

Artikel 1 – Gültigkeitsdauer der Angebote

1-1 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Angebot nur für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen gültig. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot nur gebunden, wenn ihm innerhalb dieser Frist die Annahme des Auftraggebers zugeht.

1-2 Änderungen des Angebots und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmens durch den Auftraggeber sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich akzeptiert werden. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, ihre Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu erfüllen.

1-3 Kostenvoranschläge bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Unternehmers anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.

Artikel 2 – Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wie im Angebot ausdrücklich erwähnt, erklärt sich der Auftraggeber mit der Annahme des Angebots damit einverstanden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers anzuwenden, die für die Ausführung der Arbeiten wesentlich sind.

Artikel 3 – Zahlung

3-1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Preis des Unternehmens in monatlichen Raten im Verhältnis zu seinem Fortschritt in Rechnung gestellt. Die Mehrwertsteuer, andere Steuern und Abgaben sowie deren Änderungen liegen immer in der Verantwortung des Kunden.

3-2 Eine Kaution kann vom Auftragnehmer je nach den Besonderheiten der auszuführenden Geschäftsarbeiten verlangt werden. Gegebenenfalls wird die Höhe der Kaution im Angebot ausdrücklich erwähnt.

3-3 Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung zahlbar, andernfalls sind für die fälligen Beträge von Rechts wegen und ohne Mahnung Zinsen in Höhe des im Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr festgelegten Zinssatzes zu zahlen, der im Verhältnis zur Anzahl der Tage des Zahlungsverzugs berechnet wird.

Ebenso werden die fälligen und vom Vertragspartner zum Fälligkeitstag nicht gezahlten Beträge von Rechts wegen und ohne förmliche Benachrichtigung um eine pauschale Entschädigung von 10 % des ausstehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von 125 € erhöht.

3-4 Verzugszinsen, die in Höhe des im Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr festgelegten Satzes berechnet werden, und zwar im Verhältnis zu der Anzahl der Tage des Zahlungsverzugs ab dem Kalendertag nach dem Datum, an dem die kostenlose Mahnung an den Verbraucher versandt wird;

  1. Sowie eine pauschale Entschädigung in Höhe von:
  • Für Schulden bis zu 150 Euro: 20 Euro;
  • Für alle Schulden zwischen 150,01 € und 500 €: 30 € zuzüglich 10 % des ausstehenden Betrags auf den Teil zwischen 150,01 € und 500 €
  • Für Schulden über 500 Euro: 65 Euro zuzüglich 5 % des fälligen Betrags für den Teil über 500 Euro mit einem Höchstbetrag von 2000 Euro.

Artikel 4 – Preisanpassung

Selbst im Falle eines absoluten Pauschalbetrags führt jede Änderung der Löhne, der Sozialversicherungsbeiträge, des Materialpreises oder des Transports zu einer Preisanpassung, die vorzunehmen ist, wenn die entsprechende Fakturierung der ausgeführten Arbeiten nach folgender Formel erfolgt:

p = P x (0,40 x S/S + 0,40 x i2021/I2021 + 0,20)

„P“ ist die Menge der ausgeführten Arbeit und „p“ ist die überarbeitete Menge. „S“ ist der vom Paritätischen Bauausschuss festgelegte durchschnittliche Stundenlohn, der am 10. Tag vor der Einreichung des Angebots in Kraft trat und um den Gesamtprozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge und Versicherungen erhöht wurde, der zu diesem Zeitpunkt vom FÖD Wirtschaft akzeptiert wurde. „S“ ist der Stundenlohn, der vor Beginn der Arbeit, die Gegenstand des Antrags auf Teilzahlung ist, zuzüglich des oben genannten Prozentsatzes, der während dieses Zeitraums zulässig ist, festgestellt wurde.

„I2021“ ist der monatliche Index, der von der Mercuriale-Kommission für Baustoffe festgelegt wird und am 10. Tag vor der Einreichung des Angebots in Kraft ist. „i2021“ ist derselbe Index, der vor Beginn der Arbeiten erfasst wurde, die Gegenstand des Teilzahlungsantrags sind.

Artikel 5 – Änderung der Umstände

5-1 Wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kann eine Partei die andere Partei auffordern, den Vertrag auszuhandeln, um das ursprüngliche vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen oder den Vertrag zu kündigen:

  1. eine Änderung der Umstände die Erfüllung des Vertrags übermäßig erschwert, so dass seine Erfüllung nicht mehr vernünftigerweise verlangt werden kann;
  2. diese Änderung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war;
  3. Diese Änderung ist nicht dem Schuldner zuzurechnen, der sich auf sie beruft;
  4. Der Schuldner hat dieses Risiko nicht übernommen.

Die Vertragsparteien kommen ihren Verpflichtungen für die Dauer der Neuverhandlungen weiterhin nach.

Als Umstände, die eine Neuverhandlung rechtfertigen, können unter anderem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände qualifiziert werden:

  • veränderte sozioökonomische Bedingungen wie anormale und dauerhafte Preissteigerungen oder allgemeine Probleme bei der Versorgung mit Rohstoffen, Materialien und Energie aufgrund von Krieg, Embargo oder anderen internationalen Wirtschaftssanktionen, Streiks, Epidemien, Pandemien, allgemeinen strukturellen Störungen des Marktes, erhebliche Änderungen der Wechselkurse;
  • eine Änderung oder Neuerung der Gesetze und/oder Verordnungen und/oder verbindlichen Mitteilungen offizieller Stellen, die nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung veröffentlicht und in Kraft getreten sind.
  • Nicht sichtbare Mängel, die nicht vor Beginn der Arbeiten sichtbar waren bei einer nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktion, wie z.b. Holzwurmbefall, Schimmelbefall, Ungenauigkeit der Unterkonstruktion…°die nicht im Kostenvoranschlag erhalten sind, aber zusätzlich vom Auftragnehmer beauftragt oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

5-2 Sobald eine Partei Kenntnis von einer Änderung der Umstände erlangt hat oder erlangen sollte, die eine Neuverhandlung des Vertrages rechtfertigen, hat sie diese Tatsache der anderen Partei innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Die Parteien werden innerhalb von
10 Arbeitstagen nach Absendung der schriftlichen Mitteilung in Verhandlungen eintreten und diese nach Treu und Glauben führen. In jedem Fall muss die Partei, die die Neuverhandlungen beantragt, die andere Partei so bald wie möglich über die konkreten Auswirkungen der Umstände informieren.

5-3 Wird die Neuverhandlung abgelehnt oder scheitert sie innerhalb einer angemessenen Frist, so können die Parteien im Wege der alternativen Streitbeilegung oder auf Antrag einer der Parteien auf Antrag einer der Parteien den Vertrag so anpassen, dass er dem entspricht, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die geänderten Umstände berücksichtigt hätten,  oder den Vertrag ganz oder teilweise zu einem Zeitpunkt zu kündigen, der nicht vor der Änderung der Umstände und zu solchen Bedingungen liegen darf, die die Parteien vereinbaren können oder die von der alternativen Streitbeilegungsbehörde oder dem Gericht festgelegt werden können.

Artikel 6 – Höhere Gewalt

6-1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine der Parteien nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In diesem Fall kann die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Leistungshindernisses berücksichtigt werden.

Als Fälle höherer Gewalt können unter anderem folgende Situationen angesehen werden: jede Situation, die außerhalb der Kontrolle einer der Parteien liegt, wie z. B. Feuer, Arbeitskämpfe (Streik), Pandemie, Krieg, Requisition, Embargo, allgemeine Transportengpässe, Energiebeschränkungen oder -engpässe, Nichtverfügbarkeit von Materialien und Ausrüstungen,  soweit sie auf einen Fall höherer Gewalt im vorstehenden Sinne zurückzuführen sind. Im Falle endgültiger höherer Gewalt sind die Parteien vollständig von ihren Verpflichtungen untereinander befreit und der Vertrag wird gekündigt.

Im Falle vorübergehender höherer Gewalt wird die Erfüllung der Verpflichtungen für die Dauer der vorübergehenden Unmöglichkeit ausgesetzt. Wird die Aussetzung im Verhältnis zu dem ursprünglich geplanten Ausführungszeitraum unangemessen verlängert, hat jede Partei die Möglichkeit, den Vertrag nach vorheriger Mahnung, die 10 Werktage nach ihrer Absendung unbeantwortet geblieben ist, zu kündigen.

6-2 Sobald eine Partei von einem Ereignis höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder erlangen sollte, muss sie die andere Partei innerhalb von 10 Werktagen schriftlich benachrichtigen.

Abschnitt 7 – Änderungen und zusätzliche Arbeiten

Alle vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Änderungen oder zusätzlichen Arbeiten sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf den Preis und/oder den Zeitplan bedürfen der vorherigen Zustimmung beider Parteien und können mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden.

Abschnitt 8 – Sicherheitskoordinierung

Sofern nicht anders angegeben, sind Sicherheitsmaßnahmen, die vom Sicherheitskoordinator auferlegt wurden und zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebots nicht bekannt waren, nicht im Preis unseres Angebots enthalten.

Artikel 9 – Arbeitstage und Frist

9-1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Fristen für die Ausführung in Werktagen festgelegt.

Nicht als Arbeitstage gelten: Samstage, Sonn- und Feiertage, Jahresferien und Ausgleichsruhetage sowie Tage, an denen die Arbeit aufgrund von Witterungsverhältnissen oder deren Folgen für mindestens 4 Stunden unmöglich gemacht wurde oder gewesen wäre.

Artikel 10 – Beendigung des Vertrags

10-1 Beendigung des Vertrages gemäß Art. § 1794 des alten Bürgerlichen Gesetzbuches – Verzichtet der Auftraggeber ganz oder teilweise auf die vereinbarte Arbeit, so ist er gemäß Art. 1794 ehemaliger C. civ., den Auftragnehmer für alle seine Aufwendungen, seine gesamte Arbeit und den entgangenen Gewinn zu entschädigen, der mit einem pauschalen Satz von 20 % des Betrags der nicht ausgeführten Arbeiten bewertet wird, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, seinen tatsächlichen Schaden nachzuweisen, falls dieser höher ist.

10-2 Kündigung – Die vorzeitige Kündigung (Art. 5.90 Abs. 2 C. civ.) gilt nicht für diesen Vertrag

 

Artikel 11 – Empfang(e)

11-1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die vorläufige Abnahme innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung der Arbeiten

Hat der Auftraggeber innerhalb von 15 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten keine Stellungnahme per Einschreiben abgeschickt, gilt die Arbeit nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten als abgenommen und eingegangen.

Kleine Mängel oder kleine unfertige Ausführungen, deren Wert weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Arbeit beträgt, können unter keinen Umständen geltend gemacht werden, um die vorläufige Abnahme zu verweigern. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber nur bis zur Höhe der abgenommenen Arbeiten zahlen, und etwaige Mängel werden innerhalb eines Monats behoben.

11-2 Die vorläufige Abnahme setzt die Zustimmung des Auftraggebers zu den abgenommenen Arbeiten voraus und erstreckt sich auf offensichtliche Mängel, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 1792 und 2270 des alten Bürgerlichen Gesetzbuches fallen (zehnjährige Haftung).

Geringfügige Unterschiede in Farbe, Größe oder Konstruktion der verwendeten Materialien, Waren oder Anlagen gelten, sofern sie technisch nicht vermeidbar, allgemein anerkannt oder für die verwendeten Materialien geeignet sind, nicht als Konformitätsmängel oder offensichtliche oder versteckte Mängel, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Konstruktion,  Die Maße, die Farbe oder das Design sind für den Auftraggeber wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

Der Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme ist der Beginn für die zehnjährige Haftung.

11-3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Endabnahme 1 Jahr nach der vorläufigen Abnahme, ohne dass außer dem Ablauf der Frist eine andere Formalität erforderlich ist, es sei denn, der Auftraggeber hat vor Ablauf der Frist Bemerkungen per Einschreiben abgesandt.

Artikel 12 – Versteckte lässliche Defekte

12-1 Für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der vorläufigen Abnahme haftet der Auftragnehmer für versteckte läßliche Mängel, die nicht unter die Artikel 1792 und 2270 des alten Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Auftragnehmer im Falle von läßlichen Mängeln, die nicht unter die Artikel 1792 und 2270 des alten Bürgerlichen Gesetzbuches fallen, niemals solidum mit anderen Vertragspartnern des Auftraggebers haftbar gemacht werden kann. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer nur für seinen Anteil am Schaden haftbar zu machen.

12-2 Unter Androhung des Verfalls der Haftung des Auftragnehmers muss der Mangel vom Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entdeckung oder ab dem Tag, an dem er hätte bekannt sein müssen, gerügt werden.

Eine diesbezügliche Klage ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erhoben wird, an dem der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis hatte oder hätte erlangen müssen. Dieser Zeitraum wird jedoch während des Zeitraums unterbrochen, in dem ernsthafte Verhandlungen über eine Lösung des aufgetretenen Problems geführt werden.

Artikel 13 – Gefahrenübergang

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer zu liefernden Materialien, Güter oder Einrichtungen sicher gelagert werden. Der Zeitpunkt der Lieferung wird im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.

Unter der Voraussetzung, dass der Kunde die oben genannte Verpflichtung einhält, erfolgt die Übertragung der in den Artikeln 1788 und 1789 des ehemaligen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Risiken wie folgt:

bei Arbeiten, bei denen die Materialien eingebaut sind, wie und wenn sie eingebaut sind, oder im Falle der Lieferung, wie und wann geliefert.

Artikel 14 – Eigentumsvorbehalt

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Baugesellschaft über den Gefahrenübergang bleiben die im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Materialien auch nach ihrer Eingliederung Eigentum des Auftragnehmers und der Auftraggeber ist nur bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Rüge des Auftraggebers wegen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung die Materialien, Waren oder Anlagen zu demontieren und zurückzunehmen. Dieses Recht erlischt und das Eigentum geht über, sobald der Auftraggeber alle Schulden an uns beglichen hat. In jedem Fall müssen die oben genannten Rechte nach Treu und Glauben ausgeübt werden.

Artikel 15 – Verarbeitung personenbezogener Daten

15-1 Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet die vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, der Kundenverwaltung, der Buchhaltung und der Direktmarketing-Aktivitäten. Die Rechtsgrundlagen sind die Erfüllung des Vertrags, die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen und/oder das berechtigte Interesse. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist Keus Miguel, Geschäftsführer des Unternehmens.

15-2 Diese personenbezogenen Daten werden nur an Verantwortliche, Empfänger und/oder Dritte weitergegeben, soweit dies für die oben genannten Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die er dem Auftragnehmer übermittelt, verantwortlich und verpflichtet sich, die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf die Personen, deren personenbezogene Daten er an den Auftragnehmer übermittelt hat, sowie in Bezug auf alle personenbezogenen Daten, die er vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern erhält, einzuhalten.

15-3 Der Kunde bestätigt, dass er ausreichend über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und seine Rechte in Bezug auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Widerspruch informiert wurde.

Für weitere Informationen kann der Auftraggeber auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers verweisen, die auf der Website verfügbar ist.

Artikel 16 – Streitigkeiten

16-1 Vor jeder Anrufung des Gerichts kann jede technische Streitigkeit über Arbeiten, die im Auftrag einer Privatperson zu privaten Zwecken ausgeführt werden, im Rahmen einer gütlichen Beilegung auf Antrag eines der betroffenen Bauunternehmer vor der Schlichtungskommission für das Baugewerbe, Espace Jacquemotte, rue Haute 139, 1000 Brüssel, anhängig gemacht werden. Alle Informationen über die Kommission sowie die Geschäftsordnung können auf der Website der Vermittlungskommission unter folgender Adresse eingeholt werden: www.constructionconciliation.be

16-2 Im Falle eines Rechtsstreits über die Gültigkeit, Erfüllung oder Auslegung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, den Streit zunächst gütlich beizulegen.

In Ermangelung einer gütlichen Einigung sind ausschließlich das Bezirksgericht EUPEN zuständig: